VwV zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und
    Kraftfahrstraße

1   I.   Das jeweilige Zeichen ist am Ende der Autobahn oder der
         Kraftfahrstraße und an allen Ausfahrten der Anschlussstellen
         anzuordnen, wobei eine Vorankündigung in aller Regel
         entbehrlich ist.

2   II.  Das jeweilige Zeichen entfällt, wenn die Autobahn unmittelbar
         in eine Kraftfahrstraße übergeht oder umgekehrt. Dann ist
         stattdessen Zeichen 330.1 oder 331.1 anzuordnen.