VwV zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466
    Umleitungsbeschilderung

1   I.   Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und
         Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem Umleitungsplan
         festzulegen. Die zuständige Behörde hat sämtliche beteiligten
         Behörden und die Polizei, gegebenenfalls auch die
         Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und die
         Versorgungsunternehmen zur Planung heranzuziehen. Dabei sind
         die Vorschriften des Straßenrechts, insbesondere des § 14 des
         Bundesfernstraßengesetzes und die entsprechenden Vorschriften
         der Landesstraßengesetze zu berücksichtigen. Bei allen in den
         Verkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungsplänen
         empfiehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.

2   II.  Die Straßenverkehrsbehörden der Länder ordnen auf Anregung des
         Fernstraßen-Bundesamtes oder der Autobahn GmbH des Bundes die
         Bedarfsumleitungen im Basisnetz an. Das Fernstraßen-Bundesamt
         oder die Autobahn GmbH des Bundes ist anzuhören. Die
         Kostentragung richtet sich nach §5b Absatz 2 Buchstabe d und f
         StVG.

3   III. Die Ausgestaltung und Aufstellung der Umleitungsbeschilderung
         richtet sich nach den Richtlinien für
         Umleitungsbeschilderungen (RUB). Das zuständige
         Bundesministerium gibt die RUB im Einvernehmen mit den
         zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.